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Richtlinie zur Glasqualität

Eine Erläuterung der branchenweit anerkannten Richtlinie von 2009

Die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen ist eine vom Bundesinnungsverband des Glashandwerks und dem Bundesverband Flachglas e.V. erarbeitete Richtlinie. Sie enthält wichtige Kriterien zur Beurteilung der im eingebauten Zustand verbleibenden lichten Glasfläche. Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf die visuelle Beurteilung der Glaserzeugnisse. Produktspezifische Merkmale wie Schalldämmung oder angriffshemmende Verglasung sind nicht Bestandteil dieser Prüfrichtlinie.

Geltungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie gilt für Glaserzeugnisse verschiedener Ausführungen:

  • beschichtete Gläser
  • in der Masse eingefärbte Gläser
  • Verbundgläser
  • vorgespannte Gläser wie Einscheiben-Sicherheitsglas oder teilvorgespanntes Glas

Sie gilt nicht für nachfolgende Glaserzeugnisse in Sonderausführungen und die Bewertung der visuellen Qualität von nicht gerahmten Kanten:

  • Glas im Verbund
  • Glas mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum
  • Glaserzeugnisse unter Verwendung von Ornamentglas 
  • Drahtglas
  • Sicherheits-Sonderverglasungen wie angriffhemmende Verglasungen
  • Brandschutzverglasungen
  • alle nicht transparenten Glaserzeugnisse

Durchführung der Prüfung

Überprüft wird die Durchsicht durch die Verglasung. Die Prüfung der Verglasungen, die durch die Richtlinie betroffen sind, erfolgt aus einem Abstand von mindestens 1 Meter von innen und außen. 

Die Prüfung erfolgt 

  • aus einem der Raumnutzung entsprechenden Betrachtungswinkel
  • bei diffusem Tageslicht ohne direkte Sonneneinstrahlung oder künstliche Beleuchtung
  • senkrecht zur Oberfläche

Für die Prüfung der Innenverglasung ist eine für die Räume normale Ausleuchtung vorgesehen.

Visuelle Eigenschaften von Glaserzeugnissen als Bestandteil der Prüfung

Zu den visuellen Eigenschaften von Glaserzeugnissen zählen die Eigenfarbe und Farbunterschiede bei Beschichtungen. Diese sind produktionstechnischen Schwankungen unterworfen und nicht Gegenstand der visuellen Prüfung. 

Liegt im sichtbaren Bereich eines Isolierglas-Randverbundes eine sichtbare Abweichung der Parallelität der Abstandhalter zur geraden Glaskante vor, kann diese reklamiert werden, wenn die maximalen Abweichungen in Bezug auf die Grenzkantenlänge überschritten werden.

  • Dreifach-Wärmedämmglas: auf 2,5 Meter Grenzkantenlänge maximal 4 mm
  • Dreifach-Wärmedämmglas: über 2,5 Meter Grenzkantenlängen maximal 6 mm
  • Zweischeiben-Isolierglas:    bis 3,5 Meter Grenzkantenlänge maximal 4 mm
  • Zweischeiben-Isolierglas:    über 3,5 Meter Grenzkantenlänge maximal 6 mm

Mechanische oder chemische Außenflächenverletzungen werden oft erst nach dem Verglasen im Rahmen der Überprüfung entdeckt. In diesen Fällen ist die Ursache abzuklären. Die Beurteilung des Schadensausmaßes und die Feststellung der Reklamationsfähigkeit erfolgt entsprechend der detaillierten Tabelle "Zulässigkeiten für die visuelle Qualität von Glaserzeugnissen" (enthalten in der Vollversion, die Sie unten downloaden können).

Beanstandungen unterhalb einer Größe von 0,5 mm werden im Rahmen der visuellen Prüfung nicht berücksichtigt. Die maximale Größe von 3 mm pro Störfeld in Form von Punkten, Einschlüssen, Flecken und Muscheln darf nicht überschritten werden. 

Weist eine Glasfläche eine lokale Welligkeit auf, darf diese auf einer Messstrecke von 300 mm nicht größer als 0,3 mm sein. Verwerfungen dürfen bei einer Glaskantenlänge von 1000 mm nicht größer als 3 mm sein. Eine Ausnahme bilden quadratische und annähernd quadratische Formen und Einzelscheiben mit einer geringeren Nenndicke als 6 mm. Hier sind größere Verwerfungen möglich.

Vollversion der Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen - DOWNLOAD.


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